- Bekämpfung von Geldwäsche
- Melde- & Eintragungsvorschriften
- Vermeidung von Bußgeldern
Transparenzregistervorschriften
Inhalte im Überblick
Das Transparenzregister ist im Geldwäschegesetz (GwG) in den §§ 18 bis 26 verankert. Es handelt sich um ein gesetzlich vorgeschriebenes Register. Seit dem 1. Oktober 2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Betroffene Rechtformen:
- eingetragene Genossenschaften
- rechtsfähige Stiftungen
- Kommanditgesellschaften
- Offene Handelsgesellschaften
- Partnergesellschaften
- eingetragene bzw. rechtsfähige Vereine
- Aktiengesellschaften
- Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Eintragungspflicht:
Betroffene Gesellschaften und Vereine haben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets unverzüglich elektronisch zur Eintragung unter www.transparenzregister.de in das Transparenzregister mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Bei fehlender Eintragung drohen empfindliche Bußgelder.
Ausnahme - Öffentliche Register
Die elektronische Eintragung entfällt, wenn die einzutragenden Daten bereits elektronisch aus öffentlichen Dokumenten und Eintragungen abrufbar sind.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Handelsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
- Vereinsregister
- Unternehmensregister
Einsichtnahme in das Transparenzregister
Die VR Bank Kitzingen eG ist geldwäscherechtlich verpflichtet. Darunter fallen z. B. Finanzdienstleister, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler. Diese sind angehalten, vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister zu nehmen. Dies ist insbesondere bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung der Fall.