Transparenzregistervorschriften

Inhalte im Überblick

Das Transparenzregister ist im Geldwäschegesetz (GwG) in den §§ 18 bis 26 verankert. Es handelt sich um ein gesetzlich vorgeschriebenes Register. Seit dem 1. Oktober 2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Betroffene Rechtformen:

  • eingetragene Genossenschaften
  • rechtsfähige Stiftungen
  • Kommanditgesellschaften
  • Offene Handelsgesellschaften
  • Partnergesellschaften
  • eingetragene bzw. rechtsfähige Vereine
  • Aktiengesellschaften
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Eintragungspflicht:

Ausnahme - Öffentliche Register

Die elektronische Eintragung entfällt, wenn die einzutragenden Daten be­reits elektronisch aus öffentlichen Do­ku­men­ten und Ein­tra­gun­gen abrufbar sind.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Die VR Bank Kitzingen eG ist geldwäscherechtlich verpflichtet. Darunter fallen z. B. Finanzdienstleister, Immobilienmakler oder Edelmetallhändler. Diese sind angehalten, vor neuen mitteilungspflichtigen Geschäften Einsichtnahme in das Transparenzregister zu nehmen. Dies ist insbesondere bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung der Fall.