Informationen zu Steuerbescheinigungen & Erträgnisaufstellungen
Steuerdokumente
Informationen zu Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen
Eine Steuerbescheinigung weist die Höhe der Gelderträge (z.B. Zinsen) aus, die Sie beim ausstellenden Finanzinstitut erwirtschaftet haben. Auf diese wird - sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt - automatisch eine Kapitalertragssteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt.
Die Höhe der so gezahlten Steuern ist in der Bescheinigung ersichtlich. Durch Vorlage der Steuerbescheinigung beim Finanzamt können Ihnen die gezahlten Steuern auf Ihre gesamte Einkommenssteuerschuld angerechnet werden.
Beträgt Ihr abgeführter Steuerbetrag für das jeweilige Kalenderjahr mehr als 10 Euro, erhalten Sie Ihre Steuerbescheinigung automatisch.
Bei einer betrieblichen Kontoverwendung erhalten Sie in jedem Fall eine Steuerbescheinigung.
Wünschen Sie als Privatkunde eine Steuerbescheinigung, obwohl Ihr Steuerbetrag weniger als 10 Euro beträgt, können Sie diese hier anfordern.
Zustellung von Steuerdokumenten
Ihre Steuerdokumente erhalten Sie auf dem Postweg.
Nutzern des elektronischen Kontoauszuges stellen wir eine Ausfertigung im elektronischen Postfach ihrer Online-Banking-Anwendung bereit.
Die Erträgnisaufstellung weist alle Gelderträge (z.B. Zinsen) aus, die Sie beim ausstellenden Finanzinstitut erzielt haben.
Mithilfe der Erträgnisaufstellung können die Summenangaben aus der Steuerbescheinigung im Detail nachvollzogen werden, d.h. zu welcher Zeit wurde welcher Ertrag erwirtschaftet. Die Erträgnisaufstellung erhalten Sie nur auf Anfrage.
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Die Verlustbescheinigung weist die Höhe der Geldverluste aus, die Sie beim ausstellenden Finanzinstitut erzielt haben.
Eine Verlustbescheinigung können Sie im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt einreichen und mit weiteren Gewinnen verrechnen lassen. So sinkt die Höhe der anfallenden Kapitalertragssteuer. Die Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres bei uns beantragt werden.
Sofern Sie Verluste erzielt haben, aber keine Verlustbescheinigung beantragt haben, werden die Verluste ins Folgejahr übertragen und erneut verrechnet.
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